Statut der Universität Basel vom 3. Mai 2012

§ 22 des Statuts der Universität Basel vom 3. Mai 2012:

Assistierendenvereinigung (avuba)

1 Unter dem Namen Assistierendenvereinigung der Universität Basel («avuba») besteht eine Körperschaft der Doktorierenden und Postdoktorierenden der Universität Basel. Sie organisiert sich nach dem Vereinsrecht gemäss ZGB.

2 Mit ihrer Anstellung bzw. Immatrikulation werden Doktorierende und Postdoktorierende der Universität Basel automatisch Mitglied der «avuba».

3 Doktorierende und Postdoktorierende, die der «avuba» nicht angehören wollen, dem Rektorat unter Angabe Ihrer Matrikelnummer schriftlich Ihren Verzicht mit (Anschrift: Universität Basel, Rektorat, Petersgraben 35/4, 4001 Basel oder per E-Mail an: vizerektorat-lehre@unibas.ch. Sie verzichten damit auf ihre Mitwirkungsrechte.

4 Die «avuba» vertritt die Interessen ihrer Mitglieder und des wissenschaftlichen Nachwuchses in der Regenz und, in Übereinstimmung mit deren Reglementen, den Fakultäts- und Departementsgremien und den universitären Kommissionen sowie gegenüber den Behörden und der Öffentlichkeit. Weitere Aufgaben werden in einer Leistungsvereinbarung mit dem Rektorat festgelegt.

5 Die «avuba» bietet Dienstleistungen für Doktorierende und Postdoktorierende an.

6 Die «avuba» verfügt zur Erfüllung ihrer Aufgaben über Mittel aus dem Globalbudget der Universität, aus den Beiträgen ihrer Mitglieder sowie aus sonstigen Einnahmen.